Gegen diesen Bescheid erhob die Frau, damals noch vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, Beschwerde und erstattete in dieser sowie in weiteren Schriftsätzen und in der vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen zu der von ihr aus den beiden genannten Gründen befürchteten Verfolgung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dennoch keine Verfolgung fest, sondern erkannte ihr lediglich den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Es begründete dies allerdings lediglich damit, dass das – mit dem Vorbringen der Frau nicht in Zusammenhang stehende – Vorbringen ihres damaligen Ehemannes in seinem Asylverfahren als unglaubwürdig zu beurteilen sei.
Aufgrund der unterlassenen Auseinandersetzung mit den ausführlich vorgebrachten individuellen Fluchtgründen erhob meine Mandantin, nunmehr vertreten durch mich, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gegen dieses Erkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser gab der Beschwerde in seinem Erkenntnis vom 14.06.2021, E 2845/2021, Folge: „Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom xxx zur Gänze, sich bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, mit dem maßgeblichen, bereits in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtvorbringen, nämlich dem Vorliegen einer westlichen Orientierung und der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der xxx (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315), auseinanderzusetzen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen seiner Beurteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu „einer religiösen Minderheit“ aus. Dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig hält, kann eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersetzen (vgl. VfGH 22.06.2021, E 1690/2021). (…) Indem das Bundesverwaltungsgericht somit das individuelle Fluchtvorbringen in der Sache der Beschwerdeführerin überhaupt nicht würdigt, mangelt es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, womit diese Entscheidung mit Willkür belastet ist.“
Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Höchstgericht erkannte das Bundesverwaltungsgericht meiner Mandantin schließlich den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.