Eine aus dem Irak stammende Frau brachte in ihrem gesamten, im Jahr 2015 mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz begonnenen Verfahren vor, einerseits einer Minderheit anzugehören, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werde, und sich andererseits in Österreich von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt, eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt und Scheidungsklage erhoben zu haben und aufgrund ihrer unter anderem dadurch offenbarten „westlichen“ Orientierung im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch aus diesem Grund Verfolgung zu fürchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte keinerlei Gefährdung der Frau zu erkennen, wies ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom Juli 2018 ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung.

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