Eine besonders krasse Verdeutlichung …
… weshalb ich diese Arbeit trotz aller Widrigkeiten nicht aufgebe:
Meine Mandant:innen kommen aus einem als sicher angenommenen Herkunftsstaat. Sie stellten im Jahr 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die sie damit begründeten, dass eine der beiden kleinen Töchter der Familie an einer besonders aggressiven, schnell voranschreitenden und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Form von Leukämie leide, aufgrund derer sie im Falle einer Rückkehr sterben werde.
Die zur Prüfung der Anträge berufene Behörde sah keinen Schutzbedarf, wies die Anträge im Jahr 2016 ab und erließ Rückkehrentscheidungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Jahr 2019 u.a. mit der Begründung ab, dass die das Mädchen behandelnden Ärzt:innen lediglich einen „Gefälligkeitsbefund“ ausgestellt hätten.
Den im Verfahren vorgelegten Arztbriefen der Pädiatrischen Hämato-/Onkologie war insbesondere zu entnehmen, dass meine kleine Mandantin als Hochrisiko-Leukämie-Patientin zu beurteilen sei, die nach bereits mehreren Rezidiven jederzeit ein weiteres Rezidiv erleiden könne, in welchem Fall die im Herkunftsstaat nicht erhältliche allogene Stammzelltransplantation die einzige Möglichkeit wäre, sie am Leben zu erhalten.