Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie im Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden:

Trotz der zu diesem Zeitpunkt offensichtlichen extremen Volatilität der Sicherheitslage und der prekären Versorgungslage in Afghanistan wies das Bundesverwaltungsgericht noch Mitte November 2021 – also Monate nach der vollständigen Machtübernahme der Taliban in Afghanistan – die Beschwerde einer aus Afghanistan geflüchteten Person als unbegründet ab und bestätigte damit die gegen die Person erlassene Rückkehrentscheidung. Unter anderem begründete das Gericht dies damit, dass nach der Machtübernahme der Taliban aus seiner Sicht von einer Beruhigung der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen wäre (sic!).

Der Verfassungsgerichtshof hob auch diese Entscheidung mit heute zugestelltem Erkenntnis vom 29.06.2022, E 4621/2021, auf:

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