Ein unbegleitetes minderjähriges Mädchen hatte bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht, dass sein Vater versucht habe, es zu einer Heirat mit einem Mann zu zwingen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof entschied über die dagegen für meine Mandantin erhobene Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor der gesetzlichen Richterin (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt wurde:

Weiterlesen