Ein Mann aus Bangladesch brachte in seinem Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei und in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. In seinem Herkunftsstaat seien homosexuelle Beziehungen illegal. Es wolle sich öffentlich zu seiner sexuellen Orientierung bekennen, dies hätte in Bangladesch aber Verfolgung zur Folge.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Jänner 2021 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz des Mannes ab. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Gleichzeitig müsse, so das Bundesverwaltungsgericht, „aber auch konstatiert werden, dass der BF offensichtlich den Umgang zur homosexuellen Szene in Österreich gefunden hat und nunmehr regelmäßigen Kontakt zu einem homosexuellen Österreicher hat“. Den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass homosexuelle Handlungen in Bangladesch mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden können.

Die dagegen für meinen Mandanten erhobene, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des angefochtenen Erkenntnisses rügte, war erfolgreich:

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