Ich habe zuletzt als Verfahrenshelferin ein fünfjähriges, in Österreich geborenes Mädchen aus Afghanistan vertreten, dessen Mutter verstorben war und für welches die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Mädchen in der Folge den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Den Antrag meiner Mandantin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wies das Gericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es auch aufgrund ihres geringen Alters keine asylrelevante Verfolgung, etwa aufgrund Verinnerlichung einer „westlichen“ Lebensweise, erkennen könne. Zwar verkenne es die begründeten Befürchtungen, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verschlechtern könne, nicht, allerdings seien die weiteren Entwicklungen noch nicht absehbar. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.

Meine gegen diese Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war erfolgreich:

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